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Jamain
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Cybersex mit Kindern, kein Kavaliersdelikt!!!

von Jamain am 27.04.2010 00:25

Cybersex mit Kindern – kein Kavaliersdelikt!

Ein Erwachsener, der ein Kind im Chat mit jugendgefährdenden Inhalten konfrontiert, ist von diesem oft weit weg. Beide sitzen an unterschiedlichen PCs und haben keinerlei direkten Kontakt. Dies mag manchen zu der Annahme verleiten, dass ein solches Tun, wenn es auch moralisch verwerflich ist, jedoch keine weitreichenden strafrechtlichen Konsequenzen haben kann. Dies ist jedoch ein großer Irrtum.
Der Schutz von Kindern und Jugendlichen nimmt in unserem Rechtssystem zu Recht in allen Bereichen einen sehr großen Stellenwert ein. Daher sieht der Gesetzgeber auch in Handlungen wie dem Cybersex mit Kindern bereits eine sexuelle Ausbeutung dieser und hat reagiert und die Strafbarkeitslücken, die neue Technologien gerissen haben, durch ein verschärftes Sexualstrafrecht, was am 01. April 2004 in Kraft getreten ist, ausgefüllt. Hierdurch sollen Kinder auch im Internet besonders geschützt und hart gegen Pädosexuelle durchgegriffen werden. Besondere Relevanz für das Internet haben die folgenden Regelungen:

1. § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB
„...wer auf ein Kind durch Schriften ... einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einem Dritten vornehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen lassen soll...“
Dieser Straftatbestand ist neu in das StGB eingefügt worden und ist besonders für den Schutz von Kindern im Internet relevant. Zur Erfüllung des Tatbestandes muss es nämlich zu keinem persönlichen Kontakt zwischen Täter und Opfer gekommen sein. Es genügt, wenn der Täter durch Schriften (hierzu gehören gem. § 11 Abs. 3 StGB auch Datenspeicher) wie etwa eine E-Mail oder Chatverkehr mit dem Ziel eines sexuellen Kontaktes auf ein Kind eingewirkt hat. Der Täter muss also durch seine Handlung nur darauf hinwirken zu wollen, einen solchen Kontakt zu erzielen. Tatsächlich dazu kommen muss es nicht. Bereits in diesem Stadium macht sich der Täter also strafbar und wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Monaten bestraft. Die Verhängung einer Geldstrafe ist NICHT möglich.

2. § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB
„...wer auf ein Kind durch Vorzeigen pornografischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechendes Reden einwirkt.“
Auch zur Erfüllung dieses Straftatbestandes muss es zu keinem körperlichen Kontakt zwischen Täter und Opfer gekommen sein. Er kann z.B. schon durch das Versenden pornografischer Bilder an Minderjährige erfüllt sein. Auch hier droht eine Strafe von mindestens 3 Monaten Freiheitsentzug.

3. Ruhen der Verjährung
Unterstützt werden die vorgenannten Vorschriften durch § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB, nach dem die Verjährung einer Tat nach § 176 StGB erst bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers ruht. Dies bedeutet, dass die Verjährungszeit von 5 Jahren erst dann zu laufen beginnt, wenn das Opfer volljährig geworden ist.

4. Verbreitung pornografischer Schriften
Nach § 184 StGB macht sich strafbar, wer pornografische Schriften Personen unter 18 Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht. Hierbei ist zu beachten, dass es sich bei solcher Pornographie nicht um Bilder oder Filme handeln muss. Auch Texte können unter diesen Begriff fallen. Versendet also jemand obszöne Texte per E-Mail oder auch im Chat, so kann er sich hierdurch gem. § 184 StGB strafbar machen, wofür mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft werden kann.


Das Bemühen des Gesetzgebers, hart gegen den Missbrauch von Kindern durchzugreifen, ist also ersichtlich. Es bleibt daher zu hoffen, dass dies dazu führen wird, mögliche Täter auch im Internet abzuschrecken.

Daher bitten wir hier ganz besonders die Jugendlichen, bei solch einem Vorfall, sich SOFORT an die Operatoren von ChatTeufel.tk (Hilfe, Team) oder sich unten über die Missbrauchsmeldung an den Support zu wenden und dieses SOFORT zu melden.
Nur so bekommen wir solch Kakerlaken zur Anzeige!
Beachte, dass jede Meldung ernst genommen wird und solch Meldungen keineswegs als Spaß genutzt werden sollte, da du dann auch eine Straftat begehst!

Für eventuelle Rechtschreibfehler ist ausschließlich mein Deutschlehrer verantwortlich!

Antworten Zuletzt bearbeitet am 27.04.2010 00:43.

Jamain
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Verbraucherrecht:: Unerwünschte Telefonanrufe nehmen immer mehr zu

von Jamain am 12.04.2010 23:28

I. Einleitung:

Die Zeiten sind schlecht und man erhält dauern diese äußerst nervigen Telefonanrufe. Auch diese Woche rief eine Dame mit unterdrückter Telefonnummer an und behauptete, sie sei von meiner Hausbank und wolle mich einladen. Auf Nachfrage bei welcher Bank sie beschäftigt sei, antwortete die Dame, dies dürfe sie aufgrund des Bankgeheimnisses nicht sagen. Ich forderte die Dame auf, mir nunmehr schriftliche Unterlagen zukommen zu lassen. Sollten diese Unterlagen eintreffen, werde ich diese Bank oder die betreffende Firma abmahnen. Eine meiner Mitarbeiterinnen erging es ähnlich. Ein Anruf von einem führenden Telefonanbieter. Dieser bot ihr einen neuen angeblich günstigeren Telefontarif an. Aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit, verlangte sie schriftliche Informationen über den Tarif und beendete das Telefonat. Sodann erhielt sie eine Woche später einen DSL-Splitter samt Modem. Von einem neuen DSL-Vertrag war im Telefonat jedoch nie die Rede gewesen. Sie schickte die nicht bestellten Waren sofort zurück. Die nächste Überraschung folgte in der Telefonrechnung. Selbstverständlich hatte das führende Telefonunternehmen die Waren sofort berechnet. Abermals musste meine Mitarbeiterin telefonischen Kontakt mit dem Unternehmen aufnehmen. Dort teilte man ihr mit, dass der abgebuchte Betrag selbstverständlich in der nächsten Rechnung wieder gutgeschrieben würde. Wurde er auch. Die Mitarbeiterin wollte aufgrund dieses Vorgehens nunmehr den Telefonanbieter wechseln. Doch jetzt kam die nächste Überraschung. Man teilte ihr vom führenden Anbieter mit, ein Wechsel sei nicht möglich, da sie den Telefonmehrwertvertrag doch erst kürzlich um 24 Monate verlängert hätte. Der Einwand, dass sie keine Vertragsverlängerung vorgenommen habe, wollte der führende Anbieter nicht geltend lassen. Wir werden den Anbieter nunmehr kostenpflichtig über seine vertraglichen Pflichten aufklären…………..



II. Die rechtliche Sicht:

1. Die unerwünschte Telefonwerbung hat sich zu einem bundesweiten Problem entwickelt, nach einer Umfrage des forsa-Instituts im Herbst 2007 fühlen sich 86 % der Bundesbürger durch Werbeanrufe belästigt! 64 % der Befragten hatten in den letzten Monaten zuvor einen unerwünschten Werbeanruf erhalten. Dies hat nunmehr auch die Politik erkannt und will im Jahre 2009 die gesetzlichen Regelungen zu Gunsten der Verbraucher ändern.



2. Unlauterer Wettbewerb: Zur Zeit ist der Verbraucher nur unzureichend gegen Werbeanrufe geschützt. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist eine geschäftliche Handlung (Telefonanruf) gegenüber einem Verbraucher ohne dessen Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung unzulässig. Der Telefonanruf stellt insoweit eine unzumutbare Belästigung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dar. Wer gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG verstößt, kann u.a. von Mitbewerbern auf Unterlassung verklagt werden. Handelt der Anrufer fahrlässig oder vorsätzlich macht er sich zudem schadensersatzpflichtig. Bei vorsätzlichem Handeln besteht sogar die Möglichkeit der Gewinnabschöpfung. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG hilft dem betroffenen Verbraucher jedoch in der Regel nicht weiter. Verstöße hiergegen sollen in Zukunft nach den neuen gesetzlichen Regelungen mit einem Bußgeld in Höhe von 50.000,00 Euro geahndet werden. Zudem darf der Anrufer bei Werbeanrufen seine Rufnummer nicht mehr unterdrücken, um seine Identität zu verschleiern.

Wettbewerbsrechtlich stellt die ungewollte Zusendung von Auftragsbestätigungen nach ungewollten Telefonanrufen, denen kein Vertragsschluss zugrunde liegt, eine unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 1 UWG dar (vgl. LG Bonn, Urteil vom 09.01.2007, Az. 11 O 74/06).



3. Verletzung des Persönlichkeitsrechts: Unerbetene Werbeanrufe stellen eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Angerufenen dar. Durch das unerwünschte Telefonat wird der Angerufene in seiner Privatsphäre gestört und hat gegenüber dem Anrufer und seinem Auftraggeber einen Unterlassungsanspruch (vgl. Landgerichts Coburg, Urteil vom 30.11.2006, Az: 1HK O 50/06; Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 12.3.2007 und 23.4.2007, Az: 6 U 2/07; rechtskräftig).



4. Widerruf von Verträgen, die über das Telefon abgeschlossen wurden: In schlechten Zeiten versuchen viele Telefonunternehmen und andere Unternehmen einen schnellen Vertragabschluss am Telefon vorzunehmen. Sie versuchen, dem Verbraucher einen neuen Vertrag „unterzuschieben“. Ist dies rechtlich so einfach möglich? Nein! Der Verbraucher kann den Vertrag innerhalb von 2 Wochen schriftlich oder durch Rücksendung der Ware widerrufen (vgl. § 355 BGB). Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.



a. Identität: Zunächst sei darauf hingewiesen, dass der Anrufer zu Beginn eines Telefongesprächs seine Identität und den geschäftlichen Zweck seines Anrufs ausdrücklich offen zu legen hat (vgl. § 312c Abs. 1 Satz 2 BGB). Hierunter fallen der wahre Name der Firma nebst vollständiger Anschrift und Rechtsform, nicht jedoch die Identität des Anrufers. Ein Verstoß hiergegen verlängert jedoch nicht die Widerrufsfrist!



b. Informationspflichten: Desweiteren muss der Unternehmer dem Verbraucher bei Verträgen über Waren und andere Dienstleistungen nach § 312c Abs. 2 Nr. 2 BGB die Vertragsbestimmungen (Dauer, Preise etc.) einschließlich der AGB sowie seine vollständige Anschrift in Schriftform mitteilen (Informationen nach § 1 BGB-InfoV). Die Informationen müssen dem Verbraucher spätestens bis zur vollständigen Vertragserfüllung mitgeteilt werden. Bei Waren spätestens bis zur Lieferung.



c. Widerrufsfrist: Die 2wöchige Widerrufsfrist des Verbrauchers beginnt erst zu laufen, wenn dieser eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung in Textform erhalten hat (vgl. § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB). Der Unternehmer trägt die Beweislast für den vollständigen Zugang der Widerrufsbelehrung und der Informationen nach § 312c Abs. 2 BGB. Das Widerrufsrecht erlischt nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über dieses belehrt worden ist.



d. Vorsicht: Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und Lotteriedienstleistungen die über das Telefon abgeschlossen wurden, können zur Zeit noch nicht widerrufen werden, da bei diesen nach § 312d Abs. 4 BGB kein Widerrufsrecht besteht! Dies soll sich jedoch durch die Gesetzesänderungen im Jahre 2009 ändern.



e. Informationsmaterial: Die Erteilung des Einverständnisses zur Zusendung von Informationsmaterialien ist kein Vertragsabschluss, da der entsprechende Rechtsbindungswille fehlt. Verbitten Sie sich weitere Telefonanrufe!



f. Rücksendekosten nach Widerruf: Die Kosten der Warenrücksendung bei einem Widerruf muss der Verbraucher tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,00 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung vom Verbraucher erbracht wurde. In allen anderen Fällen muss der Unternehmer die Rücksendekosten tragen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs (z.B. Diebstahl oder Zerstörung) der Ware trägt ebenfalls der Unternehmer. Ob der Unternehmer im Falle eines Widerrufs auch die angefallenen „Hinsendekosten“ tragen muss, ist umstritten. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage nunmehr dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.



g. Achtung Bankdaten: Teilen Sie am Telefon niemals einem unbekannten Gesprächspartner ihre Kontonummer nebst Bankleitzahl mit!



h. Vertragsanfechtung: Desweiteren kann der Verbraucher Verträge die über das Telefon zustande gekommen sind und bei denen er getäuscht wurde, wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB anfechten.

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Arbeitsrecht - Fragen und Antworten:

von Jamain am 12.04.2010 23:22

1. Abmahnung: Eine Abmahnung ist die Aufforderung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, ein vertragswidriges Verhalten sofort zu beenden sowie die Androhung, dass im Wiederholungsfalle der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist. Eine fehlerhafte Abmahnung kann wieder aus der Personalakte entfernt werden. In jedem Fall kann der Arbeitnehmer eine Gegendarstellung zur ausgesprochenen Abmahnung zur Personalakte reichen.

2. Probezeit - Kündigungsfristen: In der vereinbarten Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 2 Wochen nach § 622 Abs. 3 BGB gekündigt werden. Die 2-wöchige Kündigungsfrist gilt jedoch längstens nur für die ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses. Danach gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. In einem Tarifvertrag können die Kündigungsfristen abgekürzt werden.

3. Kündigung: Eine Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie bedarf keiner Annahme. Die Kündigung kann zum nächstmöglichen Kündigungstermin oder fristlos erklärt werden. Sie wird wirksam, sobald sie der anderen Vertragspartei zugegangen ist. Gemäß § 623 BGB bedarf eine Kündigung zwingend der Schriftform. Die elektronische oder mündliche Form ist unwirksam.

4. Kündigung bei Krankheit: Eine Kündigung kann auch ausgesprochen werden, wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist.

5. Kündigungsfristen: Geregelt sind die gesetzlichen Kündigungsfristen in § 622 BGB. Die Grundkündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Für arbeitgeberseitige Kündigungen verlängern sich die Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 2 BGB ab dem 25. Lebensjahr:

Beschäftigungsdauer:



Für Arbeitnehmer gilt die Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Es sei denn, es bestehen arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Besonderheiten.

6. Frist für Einlegung einer Kündigungsschutzklage:

Vorsicht! Nach § 4 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz muss der Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage bei dem zuständigen Arbeitsgericht erheben, mit dem Antrag, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist. Die Frist beginnt schon mit dem Zugang der Kündigung und nicht erst mit der Kenntnisnahme derselben. Das Kündigungsschutzgesetz gilt, sobald das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht und kein Kleinbetrieb vorliegt.

7. Abfindung: Sie ist eine einmalige Geldzahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Es besteht grundsätzlich, von den folgenden Ausnahmen abgesehen, kein Anspruch auf eine Abfindung im deutschen Arbeitsrecht. Es werden Abfindungen gezahlt aufgrund:

a. außergerichtlichen oder gerichtlichen Vergleichs über die Wirksamkeit einer Kündigung,

b. der gesetzlichen Neuregelung des § 1a Kündigungsschutzgesetz (1/2 Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr),

c. Auflösungsurteil des Arbeitsgerichts wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gemäß §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz (bis zu 12 Monatsverdiensten),

d. Tarifvertrags oder eines Sozialplans (regelmäßig bei Massenentlassungen),

e. gerichtlichen Urteils wegen Ansprüchen eines Arbeitsnehmers auf Nachteilsausgleich.

Nur die Abfindungsansprüche nach c.-e. können unter Umständen gegen den Willen des Arbeitsgebers erzwungen werden.

Wichtig: Die Vereinbarung bzw. der Erhalt einer Abfindung kann dazu führen, dass diese im Rahmen der Arbeitslosengeldzahlung angerechnet wird bzw. dass der Arbeitslosengeldanspruch ruht, wenn die reguläre Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde.

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GEZ darf Wohnung durchsuchen!?

von Jamain am 12.04.2010 23:11

Der Mietvertrag ist unterschrieben und man hat sich gerade bei der Gemeinde offiziell angemeldet, und schon bekommt man binnen weniger Tage Post von der ach so geliebten GEZ. „Melden Sie sich an“, heißt es da. „Es ist nur fair gegenüber allen anderen die Gebühren zu zahlen“ suggeriert die „Werbung“. Aber mal ehrlich, die GEZ-Gebühren sind schon ziemlich hoch. Und wofür bezahlt man? Hm…. Achja, für den Herrn Gottschalk, der pro Jahr – so eine Information aus dem Internet – sage und schreibe 85 Mio. € erhalten soll.

Viele werden nun sagen, nee, bezahlen werde ich nichts – und siehe da: der zweite, dritte und vierte Brief der GEZ folgt. Nun aber nicht mehr so „freundlich“ geschrieben wie der erste Brief.

Was nun? Durchsucht die GEZ nun ihre Wohnung? Oder besitzt sie Peilwagen mit denen sie Fernsehgeräte und Radios aufspüren kann und so die zahlungsunwillige Fernsehschauer ausfindig machen?



Die wirklichen Rechte der Landesrundfunkanstalten und der GEZ sehen jedoch anders aus. Diese sind streng gereglt und – verglichen mit den Vorurteilen – eher beschränkt. Die Gebühreneinzieher besitzen weder Peilwagen noch das Recht, Wohnungen zu durchsuchen. Selbst wer einen Fernseher besitzt und die fällige Gebühr nicht bezahlt, muss niemals einen GEZ-Mitarbeiter in seine Wohnung lassen. Doch trotz dieser eingeschränkten Möglichkeiten kann es teuer werden fernzusehen, ohne die Gebühr zu zahlen.



Ein Beispiel:

Frau S sieht zwar gerne und viel TV, bezahlt aber nicht die Gebühren. Eines Tages nimmt Frau S an einem Telefonquiz des WDR teil. Dieser Sender gehört zur Landesrundfunkanstalt Nordrhein-Westfalen. Doch dort kennt man Frau S nicht. Einige Tage nach dem Quiz – in welchem sie leider nichts gewonnen hat - erhält sie Besuch von einem mehr oder wenigen freundlichen Mitarbeiter der GEZ und begehrt Einlass in 1die Wohnung. Frau S lässt diesen nicht in ihre Wohnung, da es Ihr Freund verboten hat und bestreitet, jemals einen Fernseher besessen zu haben. Dumm nur, dass aus dem Wohnzimmer die Melodie der „Musikantenstadl“ erklingt. Frau S schließt schnell die Tür und beendet das Gespräch mit rotem Kopf. Ihr gutes Recht, denn der GEZ-Mitarbeiter hat genauso viel zu sagen wie jeder andere Bürger, der an Frau S´ Tür klingelt – nämlich gar nichts.



Trotzdem kann der GEZ-Mitarbeiter seine Beobachtungen dem WDR mitteilen. Der WDR kann nun wiederum von Frau S eine Erklärung fordern, wie sich die Beobachtungen des GEZ-Mitarbeiters erklären lassen. Ab hier wird es etwas problematischer: Frau S muss dem WDR die Wahrheit sagen, sonst macht Sie sich wegen Betrugs strafbar. Der WDR könnte Strafanzeige erstatten. Im schlimmsten Fall würde die Polizei Frau S´ Wohnung durchsuchen. Allerdings gehen die Landesrundfunkanstalten diesen Weg äußerst selten.

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Die Geprüften Mitglieder

von Jamain am 13.08.2009 21:48

Hallo ihr lieben!

Unter dem Reiter Mitglieder habe ich eine Seite eröffnet,

wo alle bereits geprüften Mitglieder aufgezählt werden.

Ich freue mich sehr, dass dieses so toll angenommen und zahlreich mitgemacht wird.

Also ist diese Idee ja mal echt geil gelungen*daumenhoch*

LG

Jam

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Antworten Zuletzt bearbeitet am 13.08.2009 21:49.

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Dazu mal ein kleines, wahres Gedicht

von Jamain am 13.08.2009 02:16

Wo wird sehr viel und gern gelogen
Wo sind die Leute super nett?
Ganz klar, im World Wide Web Chat

Der Chat ist sehr oft Anlaufstelle,
von einsamen Gestalten.
Im Vordergrund das Virtuelle,
hier kann ein jeder sich entfalten.

Wer sich hier jemals hat verliebt,
wird wissen was ich meine,
hier zählen Worte keine Taten,
wer ist schon gern alleine?

Die Anonymität, sie schützt dich,
solange du verborgen bist,
doch wehe dem.... Du machst nen Fehler,
schon mancher bös geendet ist.

Am schlimmsten aber sind all jene,
die unehrlich und feige sind.
Die dich belügen... stehts und ständig,
vertraue ihnen niemals blind!

Ein schönes Bild, meist nicht das eig´ne,
dazu ne tolle Stimme.
Verdrehen dir ruckzuck den Kopf,
genau das ist dass was ich meine.

Denn ohne jemanden zu kennen,
verfällt man sehr leicht der Gefahr,
sich dann in etwas zu verrennen,
am Ende sieht man nichts mehr klar.

Bleib ganz du selbst, vor allem ehrlich!
Sag nie zuviel..... Bleib Realist.
Dann ist es weniger Gefährlich,
und geht auch ohne Hinterlist

Das Schlusswort spricht:
´Komm, lass dir Zeit, verlieb dich nicht zu schnell´.
Was nutzen dir selbst ´schöne Worte´?
Sie sind ja doch nur ´virtuell´!

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Antworten Zuletzt bearbeitet am 13.08.2009 14:10.

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